Satzung des gemeinnützigen Vereins Udoy

§ 1

Der Verein „Udoy (e.V.)“ (bengalisches Wort für Sonnenaufgang) mit Sitz in Iserlohn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es,

  1. schulische Bildung und Erziehung in Bangladesh, dabei besonders den Primarbereich, und die Förderung von Mädchen, zu unterstützen
  2. bedürftigen Erkrankten in Bangladesh medizinische Hilfe in Form von finanzieller Unterstützung zukommen zu lassen, um Untersuchungen und Operationen zu ermöglichen
  3. Aufbau eines Informationsnetzes zur Behandlung von Diabetes
  4. Aufbau einer öffentlichen Bibliothek

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Schulen in Barai / Kasba und in Tantar / Brahmanbaria, dem Aufbau einer Bibliothek in Tantar und durch individuelle Unterstützung kranker Bangladeshis, die nicht in der Lage sind, einen medizinischen Eingriff selbst zu finanzieren sowie durch Informationsveranstaltungen für an Diabetes Erkrankte.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Jahresbeitrag beträgt 20€.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. (bei juristischen Personen mit dem Erlöschen).
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere keine Kostenerstattung für Hin- und Rückreisen von und nach Bangladesh.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer dreiwöchigen Einladungsfrist und unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird von der Mitgliederversammlung ein Protokollführer bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken für die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ für deren Arbeit in Bangladesh zu verwenden.

§ 8

Der Verein UDOY ist beim Amtsgericht Iserlohn unter der Registerblatt 1794 am 31.10.2016 als gemeinnützig eingetragen.

§ 9

Gründungsmitglieder:

Ramel Bhuiyan
Dirk Holtschmidt
Thomas Jung
Anila Shakeel Khokhar
Wolfgang Rummeld
Rokeya Schmidt
Siegfried Schmidt
Jörg Schmitz

Iserlohn, 03.07.2016